Marly-Matran JA

EINLEITUNG

Die harmonische wirtschaftliche und demographische Entwicklung des Sense-Oberlands, der Haute-Sarine und der Gemeinde Marly erfordern, dass die kantonalen und kommunalen Behörden das Mobilitätskonzept in Richtung der Stadt Freiburg und bezüglich des Autobahnzubringers in Matran neu überdenken. Die Behörden haben eingeräumt, dass eine Neugestaltung dringend angezeigt ist. Das Projekt betrifft nicht nur das Kantonszentrum, sondern den gesamten Kanton. Die Verbindungsstrasse Marly-Matran stellt ein wichtiges Element dieses Konzepts dar. Die Notwendigkeit wurde von den politischen Behörden anerkannt, die ein Projekt für eine Verbindungsstrasse Marly-Matran ausgearbeitet haben und sich gleichzeitig für eine Optimierung des Autobahnzubringers bei Matran einsetzen. In diesem Umfeld wirkt der Verein Marly-Matran JA, der die zahlreichen Vorteile mittels einer positiven Kommunikation aufzeigen will, ohne sich in den technischen Teil einzumischen, der von den kantonalen Dienststellen verantwortet wird. Er setzt sich zudem das Ziel, eine objektive Debatte anzureissen, indem er auf die Argumente der Gegner eingeht, die im Moment noch die einzigen sind, die sich zum Projekt äussern.

DER VEREIN MARLY-MATRAN JA MÖCHTE DIE LEBENSQUALITÄT VON MINDESTENS 100’000 DIREKT BETROFFENEN FREIBURGERINNEN UND FREIBURGERN VERBESSERN, INDEM DIE WEGEN DER VERKEHRSSÄTTIGUNG AUF DER STRECKE GROSSEN BELÄSTIGUNGEN REDUZIERT WERDEN. ER IST ÜBERZEUGT, DASS DIE VERBINDUNGSSTRASSE MARLY-MATRAN DIESES ZIEL VOLLUMFÄNGLICH ERREICHT.

NAME UND SITZ

Artikel 1
Unter dem Namen «MARLY-MATRAN JA» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Artikel 2
Sitz des Vereins ist Le Mouret. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

ZIEL UND ZWECK

Artikel 3
Der Verein verfolgt das Ziel, die Realisierung der Verbindungsstrasse Marly-Matran mit geeigneten Mitteln zu unterstützen.

MITTEL

Artikel 4
Die Mittel des Vereins stammen nach Bedarf aus:

  • Spenden
  • Sponsoring
  • öffentlichen und privaten Unterstützungen
  • Zuwendungen der Mitglieder in beliebiger Höhe
  • sämtlichen anderen Zuwendungen, die gesetzlich erlaubt sind.

Die Mittel werden entsprechend dem Vereinszweck eingesetzt.

MITGLIEDER

Artikel 5
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftlich erklärten Austritt
  • durch Ausschluss, der aus «triftigem Grund» vom Vorstand ausgesprochen wird
  • Todesfall

Entscheidungen bezüglich Aufnahme resp. Ausschluss können Gegenstand eines Rekurses bei der Generalversammlung bilden. Die Rekursfrist beträgt dreissig Tage ab Zustellung des Vorstandsentscheids.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Organe

Artikel 6
Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Revisionsstelle (Fiduciaire Brodard, Claude Brodard).

GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 7
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus sämtlichen Mitgliedern.

Eine ordentliche Generalversammlung wird einmal pro Jahr durchgeführt. Bei Bedarf können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand teilt den Mitgliedern das Datum der Generalversammlung mindestens 15 Tage im Voraus mit. Die Einladung mit Auflistung der Traktanden wird sämtlichen Mitgliedern vom Vorstand mindestens 7 Tage im Voraus zugestellt.

Artikel 8
Die Generalversammlung:

  • wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt einen/eine Präsident:in des Vorstand oder Co-Präsident:innen, einen/eine Sekretär:in und einen/eine Kassier:in
  • nimmt den Jahres- und den Rechnungsbericht zur Kenntnis und stimmt über deren Annahme ab
  • bewilligt das Jahresbudget
  • bestimmt die Rechnungsprüfer:innen
  • entscheidet über sämtliche Statutenänderungen
  • äussert sich zu den Entscheiden betreffend Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Artikel 5
  • entscheidet über die Auflösung des Vereins.

Artikel 9
Die Generalversammlung wird präsidiert von einer/einem Präsident:in oder von einer/einem der Co-Präsidenten:innen des Vorstands.

Artikel 10
Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Gleichheit der Stimmen zählt die Stimme des Präsidenten der Generalversammlung doppelt.

Entscheide über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden.

Artikel 11
Abgestimmt wird mittels Erhebens der Hand. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn 10 Prozent der anwesenden Mitglieder, aber mindestens fünf Mitglieder dies ausdrücklich verlangen.

Artikel 12
Die Traktandenliste der jährlichen ordentlichen Generalversammlung umfasst zwingend:

  • Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • den Bericht des Vorstands über die Tätigkeiten des Vereins im abgelaufenen Vereinsjahr
  • die Berichte des Kassiers und der Revisionsstelle
  • die Annahme des Budgets
  • die Annahme der Berichte und der Rechnung
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • individuelle Vorschläge.

VORSTAND

Artikel 13
Der Vorstand ist berechtigt, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die dem Ziel und Zweck des Vereins dienen. Er verfügt über weitestgehende Vollmachten zur Führung der alltäglichen Geschäfte.

Artikel 14
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 3 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Artikel 15
Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für Tätigkeiten, die über das übliche Mass der Funktion hinausgehen, kann jedes Vorstandsmitglied eine angemessene Entschädigung erhalten.

Artikel 16
Der Vorstand übernimmt folgende Aufgaben:

  • er trifft die zum Erreichen des gesetzten Ziels nötigen Massnahmen
  • er beruft die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ein
  • er trifft die Entscheide bezüglich Aufnahme und Austritt sowie über allfällige Ausschlüsse
  • er sorgt für die Einhaltung der Statuten, die Abfassung der Reglemente und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Artikel 17
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident:in oder eines/einer der Co-Präsident:innen und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Die Verwaltung der Rechnung wird dem Vereinskassier übertragen und jedes Jahr von zwei durch die Generalversammlung bestimmte Rechnungsrevisor:innen kontrolliert.

Artikel 19
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen einer Institution abgetreten, die ein Ziel verfolgt, das im öffentlichen Interesse liegt, und die steuerbefreit ist. Die Übertragung des Vereinsvermögens an die Vereinsgründer oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen, und es darf weder teilweise noch vollständig auf irgendeine Weise zu ihren Gunsten verwendet werden.

Die vorliegenden Statuten wurden von der konstituierenden Generalversammlung von 27. Januar 2021 in Le Mouret genehmigt. Im Namen des Vereins Marly-Matran JA :

Co-Präsident :

Jean-Pierre Helbling

Co-Präsident :

Nicolas Lauper